1. Deutschland nimmt nur diejenigen Flüchtlinge auf, die nach geltendem EU-Recht (Dublin III – Abkommen) hier ein Aufnahmeverfahren beanspruchen können, da nach dem Dublin-Abkommen dasjenige EU-Land für das Aufnahmeverfahren zuständig ist, über das der Flüchtling einreist. So war Deutschland im 4. Quartal 2013 für mehr als die Hälfte der registrierten Flüchtlinge gar nicht zuständig. Diese […]

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